Stillberatung & Wochenbettbetreuung

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Berufsverband Schweizerischer Stillberaterinnen IBCLC Association suisse des consultantes en lactation IBCLC Associazione svizzera consulenti per l’allattamento IBCLC Associaziun svizra da cussegliadras per mammas che tezzan IBCLC 

Merkblatt für Mütter die eine Stillberatung in Anspruch nehmen 

Zusammenfassung:

 Wie gehen Sie vor? 

Sie vereinbaren einen Termin mit der Stillberaterin. Sie profitieren vom Fachwissen Ihrer Stillberaterin und freuen sich über Ihre neuen Fähigkeiten, für Ihr Kind da zu sein. Sie bezahlen die Rechnung der Stillberaterin und schicken die Rechnung Ihrer Krankenkasse und bitten um Rückerstattung. Die Krankenkassen sind berechtigt eine Verordnung für die Stillberatungen zu verlangen. Diese organisieren Sie sich von Ihrem Arzt/in (Gynäkologen/in oder Kinderarzt/in). Tipp: Falls Sie sicher wissen, dass Sie eine Stillberatungsrechnung Ihrer Krankenkasse einreichen und sowieso einen Termin bei Ihrem Arzt/in haben, fragen Sie gleich nach einer Verordnung. 

Im Einzelnen: 

Wer kann eine Stillberatung bekommen? 

Jede schwangere oder stillende Frau mit Problemen, Fragen und/oder Unsicherheiten. (Jede Mutter hat laut Gesetz im Rahmen der Krankenkassengrundversicherung das Anrecht auf 3 Stillberatungen pro Geburt). 

Was macht die Stillberaterin?

 Befragt Sie nach Ihrem Stillproblem. Nimmt eine Anamnese auf und dokumentiert die Konsultation im Patientenblatt. Beobachtet Sie und Ihr Baby bei Bedarf beim Stillen, um evtl. den Grund für das Problem zu sehen. Untersucht bei Bedarf Ihre Brust oder Brustwarzen. Untersucht bei Bedarf den Mund Ihres Babys. Versucht mit Ihnen gemeinsam die Ursache für das Stillproblem zu finden. Macht Ihnen verschiedene Lösungsvorschläge. Begleitet Sie bis für Sie eine zufriedenstellende Möglichkeit gefunden ist. 

Was bezahlt die Krankenkasse? 

Die Grundversicherung übernimmt maximal drei Stillberatungen, sofern sie von einer anerkannten Leistungserbringer/in ausgeführt werden. Sie trägt Anteile der Kosten von Stillhilfsmittel (Miete elektr. Brustpumpe und Zubehörset, Hand- Brustpumpe, Stilleinlagen), soweit sie in der MiGeL (Mittel und Gegenstände Liste) aufgeführt sind. Dafür gilt ein fester Tarif. Sie hat das Recht, für diese Leistungen eine ärztliche Verordnung zu verlangen! 

Wie läuft die Bezahlung? 

Sie bezahlen die Rechnung der Stillberaterin. Das Original der Rechnung reichen Sie zusammen mit der Verordnung, falls Sie bereits eine Verordnung des Arztes haben, bei Ihre Krankenkasse ein. Von dieser bekommen Sie eine Rückerstattung. Für die in der Grundversicherung enthaltenen drei Stillberatungen darf kein Selbstbehalt abgezogen werden. Einige Kassen machen jedoch für Stillhilfsmittel einen Selbstbehalt geltend. Falls die Krankenkasse eine Verordnung des Arztes verlangt, organisieren Sie diese bei Ihrem Arzt/in (Gynäkologen/in oder Kinderarzt/in) und reichen sie der Krankenkasse nach.

 BSS Postfach 686 3000 Bern 25 Telefon 041-671 01 73 Telefax 041-671 01 71 E-Mail: office@stillen.ch Internet: www.stillen.ch